Allgemeine Einkaufsbedingungen

Der Rühle GmbH

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH, FORM

  1. Diese Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich. Die Bestellungen der Rühle GmbH werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt.  Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern sie nicht von der Rühle GmbH für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Einverständnis zu den Einkaufsbedingungen der Rühle GmbH. Nimmt die Rühle GmbH die Ware an, geschieht dies ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.

  2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung. Diese Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
     

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

  1. Lieferverträge, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Bankarbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  3. Die Rühle GmbH kann die Bestellung widerrufen, ohne dass hierdurch Kosten entstehen, sofern ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugegangen ist. Gleiches gilt für Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung.
     

§ 3 LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarten Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann, sowie über die voraussichtliche Dauer der  Verzögerung zu unterrichten.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am von der Rühle GmbH angegeben Bestimmungsort an. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug und ist eine von der Rühle GmbH gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist die Rühle GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Rühle GmbH kann jedoch auch nach Ablauf der Nachfrist weiterhin auf Erfüllung bestehen und daneben den Verzugsschaden geltend machen. Bei Fixterminen gilt dies ohne Nachfrist. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die der Rühle GmbH wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ihr geschuldeten Entgeltes für die betroffene Lieferung.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises des Gesamtauftragswertes. Soweit sich die Rühle GmbH bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
     

§ 4 LEISTUNG, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

  1. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Rühle GmbH hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Sofern sich der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug befindet, kann die Rühle GmbH unter Berücksichtigung von § 3 vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  2. Die Lieferung hat an den von der Rühle GmbH vorgegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Eine Preisgestellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von der Rühle GmbH keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wurde. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Die gelieferte Ware muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
  4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  5. Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird von einem von der Rühle GmbH beauftragten Transportunternehmer durchgeführt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
  6. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Rühle GmbH beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Rühle GmbH berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
  7. Produkte mit Verfallsdatum sind ausschließlich mit einer maximalen Resthaltbarkeit zu liefern.
     

§ 5 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis bzw. der in der Bestellung bezuggenommene Preis ist bindend.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Die Rühle GmbH unterhält eine eigene Transportversicherung mit genügender Deckung. Der Lieferant und/oder Spediteur wird daher im Namen und auf Rechnung der Rühle GmbH keine Transportversicherung abschließen, sofern nicht individuell anders vereinbart.
  3. Der Lieferant übersendet der Rühle GmbH am Versandtag separat in zweifacher Ausfertigung eine Rechnung mit Angabe der von der Rühle GmbH angegebenen Bestellnummer sowie genauer Inhalt- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer. Die Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung der Rühle GmbH abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.
  4. Die Zahlung durch die Rühle GmbH erfolgt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
  5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
  8. Die Forderungen aus den mit der Rühle GmbH abgeschlossenen Verträgen dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
     

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
 

§ 7 MÄNGELHAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Bankarbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf das Rügerecht. Entgegenstehende Prüfungs- und Untersuchungsfristen des Lieferanten gelten nicht.
  4. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen eigenen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  5. Die Rühle GmbH kann im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen oder sich auf Kosten des Lieferanten bei einem Dritten einzudecken und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Die Rühle GmbH kann mangelhafte Lieferungen auf Rechnung und Gefahr sowie im Namen des Lieferanten einlagern. Hiervon wird die Rühle GmbH den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
  6. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  7. Entstehen der Rühle GmbH infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, für jede von uns berechtigt erhobene Reklamation eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 (fünfzig) Euro zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt dem Besteller unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich niedrigere Aufwendungen entstanden sind.
  8. Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch seine Lieferung verursacht wurde, der Fehler erst durch die Konstruktion bzw. die Verarbeitung bei der Rühle GmbH entstanden ist oder auf deren falschen Anleitungen beruht.
  9. Die Gewährleistungsansprüche der Rühle GmbH verjähren 2 Jahre nach Gefahrübergang.


 

§ 8 LIEFERANTENREGRESS

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
     

§ 9 PRODUZENTENHAFTUNG, RECHTSMÄNGEL, SCHUTZRECHTE

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt auch, soweit die Rühle GmbH im Wege der Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird und der eingetretene Produkthaftungsschaden durch den Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Teilproduktes entstanden ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Rühle GmbH von derartigen Ansprüchen frei zu stellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und –verteidigung. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in angemessener Höhe abzuschließen und zu unterhalten.
  4. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
  5. Der Lieferant haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die Rühle GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

 

§ 10      FERTIGUNGSMITTEL, PRODUKTIONSMUSTER

  1. Zeichnungen, Modelle, Muster, Mess- und Prüfmittel, Liefer- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen und Ähnliches sowie Werkzeuge, die von der Rühle GmbH zur Ausführung der Bestellung überlassen oder vom Lieferanten für die Rühle GmbH erstellt wurden, sind Eigentum der Rühle GmbH.
  2. Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie die mit ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände dürfen ohne schriftliches Einverständnis der Rühle GmbH nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Die Fertigungsmittel sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert an die Rühle GmbH zurückzugeben, wenn er sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt. Die Rühle GmbH hat das ausschließliche Recht, die aus Anlass der Bestellung entstehenden Entwicklungen und daraus folgenden Weiterentwicklungen zu verwenden.
     

§ 11 VERJÄHRUNG

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 (zwei) Jahre ab Gefahrübergang. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
     

§ 12 INTEGRITÄT, VERBOTENE UND DEKLARATIONSPFLICHTIGE STOFFE, EXPORTKONTROLLKLAUSEL

  1. Der Lieferant stellt die Produkte und/oder Leistungen in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen, Regelungen und Verfahrensregeln bereit.
  2. Für die an uns gelieferten Produkte sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, darüber hinaus gehende, geltende Gesetze und Vorschriften zu beachten.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US- und anderen anwendbaren Ausfuhrbestimmungen zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant, sofern nicht bereits in seinem Angebot enthalten, auf Anforderung des Bestellers bei der Annahme einer Bestellung und jedem Lieferschein bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
  • die Güterlistennummer des Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste
  • die ECCN (Export Control Classification Number) oder EAR99 Kennzeichnung
     

§ 13 GEHEIMHALTUNG, DATENSICHERHEIT UND -SCHUTZ, WERBUNG

  1. Der Lieferant behandelt alle von uns zur Verfügung gestellten Daten und Informationen streng vertraulich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Daten und Informationen vor oder nach Annahme des Vertrags erhalten wurden. Lieferant beschränkt die Weitergabe auf diejenigen seiner Beschäftigten, Vertreter oder Subunternehmer oder sonstige Dritte, die zum Zweck der Lieferung der Produkte und/oder der Erbringung der Leistungen an uns Kenntnis hiervon haben müssen. Lieferant stellt außerdem sicher, dass diese Beschäftigten, Vertreter, Subunternehmer oder sonstigen Dritten den gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen wie Lieferant unterliegen und diese einhalten und er haftet für jede unbefugte Weitergabe.
  2. Lieferant darf Daten und Informationen für keine anderen Zwecke als zur Lieferung der Produkte und/oder Erbringung der Leistungen nutzen und diese ohne vorherige schriftliche Freigabe durch uns weder insgesamt noch in Teilen in irgendeiner Form vervielfältigen.
  3. Wenn wir personenbezogene Daten dem Lieferanten übergeben, muss der Lieferant alle geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften einhalten.
  4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns, darf der Lieferant keine Pressemitteilungen herausgeben oder den Namen (inklusive Logo) der Rühle GmbH für Werbe-, Handels- oder andere kommerzielle Zwecke verwenden.
     

§ 14 KÜNDIGUNG, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT

  1. Die Rühle GmbH ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
  2. Höhere Gewalt i.S.d. Vertrages bedeutet ein Ereignis, das von der betroffenen Partei zum Zeitpunkt der Vertragsausführung nicht vorhersehbar war, unvermeidbar ist und außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegt, einschließlich Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse. Für eine verzögerte Erfüllung oder die Nichterfüllung haftet keine der Parteien, insofern die Verzögerung oder Nichterfüllung das Ergebnis eines Ereignisses höherer Gewalt ist. Vorausgesetzt, dass sie das Ereignis trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht bewältigen kann und dass sie die andere Partei innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt oder zu dem Zeitpunkt informiert, an dem Lieferant über das Ereignis erfährt oder vernünftigerweise erfahren sollte, je nachdem, was später eintritt. Höhere Gewalt, im Bereich der Rühle GmbH berechtigen diese – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs der Rühle GmbH zur Folge haben. Die Parteien werden sich bemühen, die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt auf ein Minimum zu begrenzen.

§ 15 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung ist Bestimmungsort nach § 4; Erfüllungsort für die Zahlung ist Grafenhausen.
  3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Waldshut-Tiengen. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  4. Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bestimmung der AEB beeinträchtigen nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien vereinbaren gültige und durchsetzbare Regelungen, welche der wirtschaftlichen Wirkung der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bedingung so nah wie möglich kommen.

 

Rühle GmbH, Beim Signauer Schachen 10, D-79865 Grafenhausen

Stand: 17.03.2023