Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Rühle GmbH

 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns zur Gänze nicht anerkannt und nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die AGB der Anbieterin gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Anbieterin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Anbieterin in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
 

2. Vertragsabschluss und –inhalt

2.1 Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist die Anbieterin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen.

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Die Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich. Die Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für die Anbieterin verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB. Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug

3.1 Soweit kein Preis für die Ware vereinbart worden ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtag gültigen Preisen der Anbieterin. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für fiskalische Abgaben, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners und werden gesondert ausgewiesen.

3.2 Die bestätigten Preise gelten, soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wird, jeweils für 30 Tage, falls der Vertragspartner Kaufmann ist und jeweils 120 Tage, falls der Vertragspartner kein Kaufmann ist.

3.3 Preisänderungen bleiben, auch bei Abschluss- oder Festpreisvereinbarungen, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vorbehalten, wenn und sobald sich für die betroffenen Wirtschaftszweige insgesamt fiskalische Abgaben, tarifgebundene Frachten, Rohstoffpreise und sonstige Kosten ändern.

3.4 Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Vertragspartner der Anbieterin vor der Ausübung des Umsatzes seine jeweilige UST-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei nichtelektronischen Ausfuhranmeldungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU, die nicht von der Anbieterin durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Vertragspartner der Anbieterin den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Ist bei Lieferungen und Leistungen in der EU Selbstabholung oder Beauftragung der/s Spedition/Kurierdienstes durch den Kunden vereinbart, so muss der Kunde der Anbieterin zeitnah eine Gelangensbestätigung mit allen gesetzlichen Inhalten übermitteln. Wird der Nachweis/di Gelangensbestätigung nicht erbracht, hat der Kunde zusätzlich die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

 

3.5 Der Besteller erhält von uns eine Rechnung in elektronischer Form per Mail. Soweit keine Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung besteht oder der Besteller eine Rechnung in Textform erhalten möchte, erhält der Besteller von uns nach entsprechender Mitteilung ein Rechnung in Textform.

3.6 Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen; das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt. Der Vertragspartner kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf skontierbare Ware und Dienstleistungen. Der Betrag über einen möglichen Skontoabzug ergibt sich aus der Rechnung.


 

3.7 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt alle übrigen Forderungen fällig zu stellen und Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 % Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9 % Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

 

3.8 Der Vertragspartner hat alle Verzugskosten, wie Gebühren und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

3.9 Die Geltendmachung  weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

3.10 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

3.11 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

3.12 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen an Dritte abzutreten.
 

4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

4.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen sind nur verbindlich bei ausdrücklicher Bestätigung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

4.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Als solche Ereignisse und höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskonflikte, unaufschiebbare Reparaturen im Herstellerwerk, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen jeder Art, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln, Verkehrserschwernisse, Krieg, Aufruhr und dergleichen sowie jedes andere unabwendbare Ereignis. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

4.3 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über; im Falle der Abholung durch den Besteller oder in dessen Auftrag mit Mitteilung der Abholungsbereitschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung/Abholung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist die Anbieterin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller aus jedem Rechtsgrund, einschließlich solcher aus Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Lieferungen oder Leistungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung der Anbieterin.

5.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, und/oder nicht verpflichtet hierzu ist, haftet hierfür der Käufer.

5.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

5.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB vorgenommen, ohne dass wir hieraus verpflichtet wären. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.

5.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

5.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als
20 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

5.8 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

 

6. Mängelgewährleistung

6.1 Erweisen sich von uns gelieferte Waren als mangelhaft, sind wir verpflichtet, die Mängel zu beheben. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen. Solange wir unsere Verpflichtung zur Nachbesserung nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers wieder auf. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.2 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

6.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen., soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigenturm. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate oder maximal 2000 Betriebsstunden auf Mängel die keine Verschleißteile sind; sie beginnt mit dem Gefahrübergang. Auf Verschleißteile besteht kein Gewährleistungsanspruch; bei Gewährleistungsanspruch muss der Besteller den Nachweis führen, dass der Mangel nicht durch Fehlbedienung verursacht wurde und die regelmäßigen Wartungsintervalle durch den Rühle-Service eingehalten wurde.

6.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.5 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

6.6 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).

6.7 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

6.8 Für Besteller, die nicht Verbraucher sind, gilt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften:

a) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

c) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478,479 BGB.

e) Der Vertragspartner hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen.

f) Beim Verkauf gebrauchter Waren ist die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.

6.9 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf, soweit der Besteller als Verbraucher handelt. (§§ 474 ff. BGB).
 

7. Haftung

7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden, insbesondere ausgeschlossen ist der Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. entgangener Gewinn) und Folgeschäden. Die Haftung der Anbieterin ist weiterhin auf den Wert der Lieferung beschränkt.

7.4 Soweit wir - ohne besondere Vergütung - technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung; jegliche Haftung dafür ist jedoch ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Bestellers vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Bestellers.

7.5 Der Besteller ist verpflichtet, vor jeder Mengenherstellung von Fleischwaren einen Probelauf durchzuführen. Verstößt der Besteller gegen diese Obliegenheit, ist die Haftung auf denjenigen  Schaden begrenzt der bei Durchführung eines Probelaufs entstanden wäre.

7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7.8 Der Vertragspartner haftet der Anbieterin für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zollvorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere zur zoll- und/ oder steuerbegünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Anbieterin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

8. Kündigung/Rücktritt

Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung/Rücktritt aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die wiederholte Verletzung nicht unerheblicher Vertragspflichten trotz vorheriger Abmahnung, Zahlungsverzug, Antrag auf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die jeweils andere Partei oder Pfändung von Ansprüchen aus diesem Vertrag. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die jeweils andere Partei von einem gestellten Insolvenzantrag unverzüglich zu unterrichten.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist D-79865 Grafenhausen. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist D-79098 Freiburg/Br. Der Besteller kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.

9.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner der Anbieterin gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

9.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) bzgl. abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und geschlossener Verträge haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von uns durch eine vertretungsbefugte Person maßgebend.

9.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Soweit diese AGB keine besondere Regelung enthalten, gelten die Regeln der deutschen Gesetze. Diesen Bestimmungen gehen weder Handelsbrauch noch abweichenden Gepflogenheiten vor. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

9.5 Vertragssprache ist Deutsch. Werden dem Vertragspartner diese AGB außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

9.6  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.


 

 

Rühle GmbH, Beim Signauer Schachen 10, D-79865 Grafenhausen

 

Stand: 2023